Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma R3 Massivholzbau GmbH
1. Allgemeines
Sofern dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne und dergleichen beiliegen, gelten diese nur annähernd als massgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies ebenfalls gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle von der Firma R3 Massivholzbau GmbH erstellten Unterlagen sind ihr Eigentum und dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt oder an Dritte weitergereicht werden. lm Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen unverzüglich an die Firma R3 Massivholzbau GmbH zurückzusenden.
2. Geltung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. lm Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
3. Termine, Lieferung und Genehmigungen
Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist grundsätzlich unverbindlich. Er gilt nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde und wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Firma R3 Massivholzbau GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit, die erforderlich ist, die zusätzlich beauftragten Leistungen auszuführen. Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführungen der Leistungen unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf den Termin. Einen Verzugsschaden kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermine,) schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird. Bei Montage der gelieferten Massivholzwände muss der Auftraggeber sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Alle Hindernisse im Arbeitsbereich um den Aufstellort herum sind vom Auftraggeber im Vorfeld selbst zu entfernen. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn hiervon auch der Auftragnehmer betroffen ist.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt für alle Bauteile 5 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der lngebrauchnahme der Leistung. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme durch den Auftragnehmer aufgefordert wird und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Alle Mängel sind der Firma R3 Massivholzbau GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die Firma R3 Massivholzbau GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B, fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz, Bauschimmel etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlagschäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse). Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Firma R3 Massivholzbau GmbH unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder lngebrauchnahme anzuzeigen. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Eine solche kann gegebenenfalls durch einen Sachverständigen der Handwerkskammer Augsburg bemessen werden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungsgehilfen vorliegen.
5. Eigenschaften des Holzes
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.
6. Preise
Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt vier Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Alle Einzelpeise für gewerbliche verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in Angeboten unten ausgewiesen ist. Alle Preise verstehen sich ab Produktionstandort Asch bei Landsberg.
7. Eigentumsvorbehalt
Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma R3 Massivholzbau GmbH. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.
8. Auftragsstornierung
Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der Firma R3 Massivholzbau GmbH, trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma R3 Massivholzbau GmbH je nach Leistungsstand. Zu den baulichen Genehmigungen gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerkplanes sowie einer Bauanzeige und der Bauantrag sind niemals Bestandteil eines Standardangebotes.
9. Zahlungsbedingungen
Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt für alle Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen acht Tage nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind generell gesondert mit der Firma R3 Massivholzbau GmbH zu vereinbaren. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. lm Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug in der jeweils gültigen Fassung. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt werden oder für die einwandfreie Ausführung der Leistungen unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Es gilt der jeweils vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten geltende Stundenlohn.
10. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von R3 Massivholzbau GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Mehrheit von Bauherren
Mehrere Bauherren haften als Gesamtschuldner. Sie erteilen einander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Firma R3 Massivholzbau GmbH. Dies gilt nicht für Widerrufserklärungen, Kündigungen und die Ausübung von Rücktrittsrechten durch den Bauherrn. Derartige Erklärungen sind von allen Bauherren auszusprechen.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kempten vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Wird ein Bauvorhaben im Ausland errichtet, so gilt für das Vertragsverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Bauherr keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so wird das für Kempten sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist 87437 Kempten im Allgäu, bzw. der Produktionsstandort in 86925 Asch.
14. Datenschutz
Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma R3 Massivholzbau GmbH gespeichert und vertraulich behandelt. Die Daten werden von der Firma R3 Massivholzbau GmbH nicht an Dritte weitergeleitet, Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.
15. Schlussbestimmungen
Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma R3 Massivholzbau GmbH, bevor sie wirksam und verbindlich werden. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
Januar 2019
gez. Peter Schweinberg, Geschäftsführer